Aufzugsbetreiber in der Pflicht:

Die 7 wichtigsten Aufgaben nach BetrSichV und TRBS 3121

30.09.2026

Autor: Tessa Krauthahn

Wer eine Aufzugsanlage betreibt, trägt die volle Verantwortung für die Sicherheit der Fahrgäste. Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 3121 und TRBS 1111).

Hier erfahren Sie, wer rechtlich als Betreiber gilt und welche 7 zentralen Pflichten Sie zwingend erfüllen müssen.

Wer gilt rechtlich als Aufzugsbetreiber?

Als Betreiber gilt, wer die tatsächliche Befugnis und Kontrolle über den Betrieb der Aufzugsanlage hat. Das sind in der Regel:

  • Gebäudeeigentümer (Einzel- oder Miteigentümer)
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) – vertreten durch die zuständige Hausverwaltung
  • Gewerbliche Mieter oder Pächter, wenn das Gebäude bzw. die Anlage vertraglich zur Eigenverantwortung überlassen wurde

Die 7 zentralen Betreiberpflichten im Überblick

1. Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (GBU)

Nach § 3 BetrSichV und TRBS 1111 müssen Betreiber vor der ersten Inbetriebnahme sowie in regelmäßigen Abständen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und aktualisieren. Hierbei werden alle potenziellen Risiken der Anlage nach dem aktuellen Stand der Technik bewertet.

2. Wiederkehrende Prüfungen durch eine ZÜS

Aufzüge gehören zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie müssen regelmäßig durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ) geprüft werden:

  • Hauptprüfung: Spätestens alle 24 Monate.
  • Zwischenprüfung: Jeweils in der Mitte des Prüfintervalls (ca. 12 Monate nach der Hauptprüfung).

3. Aufschaltung eines 24/7-Zwei-Wege-Notrufsystems

Anlagen mit Personenbeförderung müssen gemäß DIN EN 81-28 mit einem aktiven Fernnotrufsystem ausgestattet sein. Dieses muss rund um die Uhr mit einer ständig besetzten Notrufzentrale (Notruf- und Serviceleitstelle) verbunden sein, um im Falle einer Einschließung die Befreiung innerhalb von maximal 30 Minuten (gemäß TRBS 3121) einzuleiten.

4. Erstellung und Aushang des Notfallplans

Gemäß § 19 BetrSichV ist der Betreiber verpflichtet, einen strukturierten Notfallplan anzufertigen und der Notrufzentrale sowie den Befreiungskräften zur Verfügung zu stellen. Im Fahrkorb selbst muss zudem ein gut lesbarer Notrufaushang angebracht sein.

5. Beauftragung und Unterweisung von Aufzugswärtern

Nach TRBS 3121 müssen Betreiber geeignete Personen als sogenannte Beauftragte Personen (ehemals Aufzugswärter) benennen und regelmäßig unterweisen. Diese übernehmen regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfungen vor Ort.

6. Regelmäßige Instandhaltung & Mängelbeseitigung

Betreiber müssen die Anlage fachgerecht instand halten lassen. Werden bei ZÜS-Prüfungen oder Wartungen Mängel festgestellt, müssen diese im Sinne der TRBS 3121 unverzüglich behoben werden. Bei Mängeln mit unmittelbarer Gefahr ist die Anlage sofort außer Betrieb zu nehmen.

7. Lückenlose Dokumentation im Prüfbuch

Alle Prüfberichte, Gefährdungsbeurteilungen, Wartungsprotokolle und Nachweise über Personenbefreiungs-Unterweisungen müssen lückenlos im Aufzugsbuch (analog oder digital) aufbewahrt und bei Kontrollen vorgelegt werden können.

Rechtliche Konsequenzen bei Pflichtverletzung

Wer seinen Betreiberpflichten nicht nachkommt, riskiert:

  • Bußgelder: Verstöße gegen Prüffristen oder fehlende GBUs gelten als Ordnungswidrigkeit.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Bei Unfällen droht ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung.
  • Verlust des Versicherungsschutzes: Haftpflicht- und Gebäudeversicherungen können bei grober Fahrlässigkeit die Regressnahme einfordern.

Checkliste für Aufzugsbetreiber zum Abhaken

  • Gültige Gefährdungsbeurteilung (GBU) vorhanden
  • Fristen für ZÜS-Haupt- und Zwischenprüfung eingehalten?
  • 24/7-Zwei-Wege-Notruf auf eine Notrufzentrale aufgeschaltet?
  • Aktueller Notfallplan erstellt und ausgehängt
  • Aufzugswärter / Beauftragte Person benannt und geschult?
  • Wartungsvertrag mit Qualifikationsnachweis vorhanden?
  • Prüf- und Wartungsdokumente im Aufzugsbuch archiviert?

Alternativ können Sie als Aufzugsbetreiber auch eine Fachfirma beauftragen, die sie mit der rechtssicheren Betreuung Ihres Aufzugs unterstützt.

Sprechen Sie uns gerne an für ein individuelles Angebot!

Kontakt

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!