Autor: Tessa Krauthahn
Wer eine Aufzugsanlage betreibt, trägt die volle Verantwortung für die Sicherheit der Fahrgäste. Die gesetzliche Grundlage hierfür bilden die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 3121 und TRBS 1111).
Hier erfahren Sie, wer rechtlich als Betreiber gilt und welche 7 zentralen Pflichten Sie zwingend erfüllen müssen.
Als Betreiber gilt, wer die tatsächliche Befugnis und Kontrolle über den Betrieb der Aufzugsanlage hat. Das sind in der Regel:
Nach § 3 BetrSichV und TRBS 1111 müssen Betreiber vor der ersten Inbetriebnahme sowie in regelmäßigen Abständen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und aktualisieren. Hierbei werden alle potenziellen Risiken der Anlage nach dem aktuellen Stand der Technik bewertet.
Aufzüge gehören zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie müssen regelmäßig durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ) geprüft werden:
Anlagen mit Personenbeförderung müssen gemäß DIN EN 81-28 mit einem aktiven Fernnotrufsystem ausgestattet sein. Dieses muss rund um die Uhr mit einer ständig besetzten Notrufzentrale (Notruf- und Serviceleitstelle) verbunden sein, um im Falle einer Einschließung die Befreiung innerhalb von maximal 30 Minuten (gemäß TRBS 3121) einzuleiten.
Gemäß § 19 BetrSichV ist der Betreiber verpflichtet, einen strukturierten Notfallplan anzufertigen und der Notrufzentrale sowie den Befreiungskräften zur Verfügung zu stellen. Im Fahrkorb selbst muss zudem ein gut lesbarer Notrufaushang angebracht sein.
Nach TRBS 3121 müssen Betreiber geeignete Personen als sogenannte Beauftragte Personen (ehemals Aufzugswärter) benennen und regelmäßig unterweisen. Diese übernehmen regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfungen vor Ort.
Betreiber müssen die Anlage fachgerecht instand halten lassen. Werden bei ZÜS-Prüfungen oder Wartungen Mängel festgestellt, müssen diese im Sinne der TRBS 3121 unverzüglich behoben werden. Bei Mängeln mit unmittelbarer Gefahr ist die Anlage sofort außer Betrieb zu nehmen.
Alle Prüfberichte, Gefährdungsbeurteilungen, Wartungsprotokolle und Nachweise über Personenbefreiungs-Unterweisungen müssen lückenlos im Aufzugsbuch (analog oder digital) aufbewahrt und bei Kontrollen vorgelegt werden können.
Wer seinen Betreiberpflichten nicht nachkommt, riskiert:
Alternativ können Sie als Aufzugsbetreiber auch eine Fachfirma beauftragen, die sie mit der rechtssicheren Betreuung Ihres Aufzugs unterstützt.
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